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Gleichzeitiger Erwerb von Verkehrs- und Privatflugzeugführerschein (BFH)Aufwendungen für den Erwerb eines Verkehrsflugzeugführerscheins sind auch dann vorweggenommene Werbungskosten, wenn die Schulung die Ausbildung zum Privatflugzeugführer einschließt. Hintergrund: Das Kreiswehrersatzamt förderte auf Antrag eines Zeitsoldaten (Z) eine Berufsbildungsmaßnahme „mit dem Berufsziel Verkehrsflugzeugführer; hier: Erwerb des ATPL bei … GmbH …“. Z wurde vom Dienst freigestellt und schloss mit der GmbH einen Vertrag, der die Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer (ATPL) und Privatflugzeugführer (PPL) in einem durchgehenden Verfahren umfasste. Die Schulungskosten machte Z beim Finanzamt vergeblich als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Entscheidung des BFH: Der BFH gewährte den Werbungskostenabzug für die Schulungskosten. Bildungsaufwendungen können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein (ständige Rechtsprechung; z. B. BFH, Urteil v. 4.12.2002, VI R 120/01, BStBl II 2003 S. 403). Entscheidend ist, ob die Aufwendungen darauf gerichtet sind, Erwerbseinnahmen zu erzielen. Aufwendungen für den Erwerb der ATPL sind regelmäßig als Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 27.5.2003, VI R 33/01, BStBl II 2004 S. 884), während Aufwendungen für den Erwerb einer PPL grundsätzlich keine Werbungskosten sind, weil insoweit die private Lebensführung in nicht unerheblichem Maße betroffen ist (BFH, Urteil v. 27.5.2003, VI R 85/02, BStBl II 2005 S. 202). Etwas anderes gilt nach Auffassung des BFH jedoch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Ausbildung zum Erwerb von Verkehrsflugzeug- und Privatflugzeugführerschein in einem durchgehenden Schulungsverfahren erfolgt. Denn dann ist die Schulung zum Privatflugzeugführer Bestandteil der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer und in diesem Rahmen notwendige Voraussetzung für den Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins. In diesem Fall sind deshalb die gesamten Schulungskosten einheitlich als Werbungskosten zu beurteilen. | ![]() | |||||||||||||||||||||||