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Ab 1. August 2008 fällt in Österreich die Erbschaftsteuer weg – die KonsequenzenMit Wirkung zum 1.8.2008 fällt in Österreich die Erbschaftsteuer weg und wird durch ein Anmeldesystem für Schenkungen ersetzt. Diese Regelung kann für Erbfälle mit Beteiligten aus Deutschland jedoch auch negative Folgen haben. Zum Zeitpunkt des Wegfalls der Erbschaftsteuer in Österreich ist auch das bisher bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaftsteuer zwischen Österreich und Deutschland von der Bundesrepublik Deutschland gekündigt worden. Damit unterliegt in Zukunft in bestimmten Fällen in Österreich vorhandenes Vermögen in vollem Umfang der Erbschaftsteuer in Deutschland. Die deutsche gesetzliche Regelung Der Erbschaftsteuer in Deutschland unterliegen u.a. Erwerbe von Todes wegen oder Schenkungen unter Lebenden, wenn einer der an dem Erwerbsvorgang Beteiligten ein Inländer im Sinne des § 2 ErbStG ist. Wichtig: Liegt die Eigenschaft "Inländer" bei Erblasser/Schenker oder Erwerber vor, so unterliegt der Erwerbsvorgang in vollem Umfang der deutschen Erbschaftsteuer. Ein Inländer liegt insbesondere dann vor, wenn einer der Beteiligten im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort inne hat. Als Inländer gilt aber auch ein deutscher Staatsangehöriger, der sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten hat, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Ist einer der Beteiligten ein Inländer im Sinne dieser Regelung, so unterliegt das gesamte Vermögen – unabhängig der Art des Vermögens und unabhängig des Lageorts des Vermögens – der deutschen Erbschaftsteuer. Vermeidung der Doppelbesteuerung Bei einem grenzüberschreitenden Erwerbsvorgang kann eine Doppelbesteuerung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen oder durch eine Anrechnung ausländischer Steuer auf die im Inland entstehende Erbschaftsteuer erfolgen. Bisher wurde in deutsch-österreichischen Steuerfällen eine Doppelbesteuerung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen sichergestellt. Insbesondere bei auf Grundstücke gerichtete Übertragungsvorgänge unterlagen diese der Erbschaftsteuer in dem Land, in dem das Grundstück belegen war. Da Grundstücke in Österreich nur mit einem im Verhältnis zum Verkehrswert geringen Steuerwert zur Erbschaftsteuer herangezogen wurden, ergab sich im Regelfall in Österreich eine vergleichsweise geringe Erbschaftsteuer. Auswirkungen auf grenzüberschreitende Erwerbsvorgänge Durch den Wegfall der Erbschaftsteuer in Österreich zum 1.8.2008 und der zum gleichen Zeitpunkt wirksam werdenden Kündigung des Doppelbesteuerungsabkommens zur Erbschaftsteuer zwischen Österreich und Deutschland, unterliegt nunmehr das gesamte Vermögen in Deutschland der Erbschaftsteuer. Da Erbschaftsteuer in Österreich nicht entsteht, kann auch keine Anrechnung einer österreichischen Erbschaftsteuer in Deutschland erfolgen. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der wahrscheinlich steigenden Steuerbelastung im Bereich der Erbschaftsteuer in Deutschland ab 2009 wird die Übertragung von in Österreich belegenen Vermögensteilen zu einer höheren Steuerbelastung führen. Tipp Vorsicht ist geboten, die in Deutschland – wohl auch über den 31.12.2008 hinausgehende – vorhandene Erbschaftsteuerbelastung durch Verlagerung der Lebensinteressen nach Österreich umgehen zu wollen. In Deutschland vorhandenes Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG (insbesondere Grundstücke und Betriebsvermögen in Deutschland) unterliegt unabhängig der Ansässigkeit der Beteiligten immer der beschränkten Steuerpflicht, ist also immer in Deutschland zu besteuern. Auch bei einem Wegzug nach Österreich kann sich nach § 4 AStG noch bis zu 10 Jahre eine nachgelagerte Besteuerung ergeben. | ![]() | |||||||||||||||||||||||