zurück zur Übersicht
 

Unternehmensteuerreform 2008: Kabinett ändert Gesetzentwurf

Das Bundeskabinett hat am 14.3.2007 den Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform verabschiedet. Der Referentenentwurf vom 6.2.2007 wurde dabei in einigen Punkten leicht verändert. Die Reform soll zum 1.1.2008 (teils auch zum 1.1.2009) mit nachfolgenden Neuerungen in Kraft treten.

Ø Die Begünstigung nach § 7g EStG (Ansparabschreibung, in Zukunft Investitionsabzugsbetrag) soll beibehalten und ausgebaut werden. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den 2 Vorjahren 200.000 EUR nicht übersteigen.

Ø Es wird eine Thesaurierungsbegünstigung für große Personengesellschaften mit anschließender Nachbelastung bei Entnahmen eingeführt, beschränkt auf laufende Einkünfte. Soweit Gewinne thesauriert werden, soll die Steuerbelastung der von Kapitalgesellschaften entsprechen, der Steuersatz soll dabei 28,25 % - zzgl. Solidaritätszuschlag - betragen. Einen Antrag kann stellen, wer zu mehr als 10% am Gewinn beteiligt ist oder dieser für ihn mehr als 10.000 EUR beträgt. Bei späterer Entnahme soll eine Nachbelastung mit dem Abgeltungssatz für Dividenden erfolgen.

Ø Die degressive Abschreibung wird abgeschafft.

Ø Die Regelungen für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern werden verändert - hier haben sich gegenüber dem Referentenentwurf erhebliche Änderungen ergeben. Wirtschaftsgüter mit AHK bis zu 100 EUR sind - zwingend - sofort als Betriebsausgaben abzusetzen. Für alle eigenständig nutzbaren Wirtschaftsgüter, deren AHK mehr als 100 EUR aber nicht mehr als 1.000 EUR betragen, ist ein Sammelposten zu bilden, der über 5 Jahre gewinnmindernd aufzulösen ist. Besondere Aufzeichnungsvorschriften entfallen.

Ø Die Körperschaftsteuer wird auf 15 % abgesenkt und die Gewerbesteuer so angepasst (Senkung der Gewerbesteuermesszahl auf einheitlich 3,5 %), dass die Gesamtbelastung 29,83 % nicht übersteigt.

Ø § 8a KStG wird abgeschafft und eine „Zinsschranke“ für Kapitalgesellschaften wie auch Personengesellschaften eingeführt. Die Zinsschranke ergibt sich aus dem Saldo zwischen Zinsaufwand und Zinsertrag. Übersteigt dieser Saldo den Betrag von 1 Mio. EUR, so ist der übersteigende Betrag nur in Höhe von 30 % sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Unter bestimmten Voraussetzungen soll dies widerlegt werden können („Escape-Klausel“). Der nicht abzugsfähige Teil der Schuldzinsen ist unbegrenzt vortragsfähig. Ebenfalls nicht gelten soll die Zinsschranke, wenn das Unternehmen nicht zu einem Konzern gehört. Dazu wird auf einen Konzernbegriff i. S. der Zinsschrankenregelung abgestellt.

Ø Die Regelungen zum sog. „Mantelkauf“ sollen verändert werden. In Zukunft soll für die Berücksichtigung der vorgetragenen Schulden nur noch darauf abgestellt werden, ob ein neuer Anteilseigner maßgebend auf die Geschicke der Kapitalgesellschaft einwirken kann. Bei Übertragung von mehr als 25 % bis zu 50 % innerhalb von 5 Jahren, ergibt sich ein quotaler Verlust des Verlustvortrags, bei mehr als 50 % geht der Verlustvortrag komplett verloren. Durch den Kabinettsbeschluss wurde die Regelung der Zinsschranke dahingehend ergänzt, dass bei einer schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung bei einer Konzerngesellschaft die Zinsschranke auf alle Konzerngesellschaften anzuwenden ist.

Ø Werden Anteile an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen gehalten, entfällt das Halbeinkünfteverfahren. An diese Stelle tritt das Teileinkünfteverfahren. Dabei bleiben 40 % von der Steuer freigestellt, so dass 60 % besteuert werden. Gleiches gilt für Veräußerungsgewinne für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile. Korrespondierend dazu sind die Werbungskosten in diesem Zusammenhang zu 60 % abzugsfähig.

Ø Der Wertetransfer in das Ausland soll einer sachgerechten Besteuerung unterworfen werden. Dabei soll durch eine Rechtsverordnung bzw. durch ein Anwendungsschreiben sichergestellt werden, dass der Wertetransfer international üblich besteuert wird und damit sinnvolle grenzüberschreitende Umstrukturierungen nicht behindert werden. Entgegen dem Referentenentwurf sind im Kabinettsbeschluss die Regelungen für eine Anpassungsklausel konkretisiert und mehr an die OECD-Grundsätze angepasst worden.

Ø Die Gestaltungsmöglichkeiten bei der sog. Wertpapierleihe werden eingeschränkt. Soweit in bestimmten Fällen Aktien an andere Kapitalgesellschaften überlassen werden, die dort begünstigt Beteiligungserträge realisieren können, die zu zahlenden Kompensationszahlungen aber zu Betriebsausgaben führen, soll dieser Gestaltungsmöglichkeit der steuerliche Vorteil genommen werden. Dies betrifft auch Wertpensionsgeschäfte.

Ø Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Dauerschuldzinsen entfällt, dafür werden 25 % aller Zinsen hinzugerechnet. Bei Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzgebühren wird nur der sog. Finanzierungsanteil hinzugerechnet. Dieser wird bei mobilen Wirtschaftsgütern mit 20 % (im Referentenentwurf war hier noch ein Betrag von 25 % angesetzt worden) und bei immobilen Wirtschaftsgütern mit 75 % pauschaliert. Allerdings wird ein Freibetrag für alle Zinsen und Finanzierungsanteile von 100.000 EUR gewährt. Durch den Kabinettsbeschluss wurde allerdings die Einbeziehung von Vertriebslizenzen ausgeschlossen.

Ø Die Gewerbesteuer wird nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar sein. Dafür werden die Steuermesszahl auf 3,5 % abgesenkt und der Anrechnungsfaktor von 1,8 auf 3,8 bei der Einkommensteuer erhöht. Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer ist die Gewerbesteuer nicht mehr abzugsfähig.

Ø Um die finanziellen Ausfälle in der Übergangszeit zu begrenzen, müssen bei Anträgen auf Anpassung der Vorauszahlungen zur KSt und GewSt auch die Gegenfinanzierungsmaßnahmen mit berücksichtigt werden.

Ø Für private Kapitalerträge soll ab 1.1.2009 eine Abgeltungssteuer von 25 % (zzgl. Soli und KiSt) eingeführt werden (auf Zinsen, 100 % der Dividenden und bei privaten Veräußerungsgeschäften, die jetzt als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind). Das Halbeinkünfteverfahren wird gleichzeitig abgeschafft. Führt die pauschale Besteuerung der Kapitaleinkünfte für den Steuerpflichtigen zu einer höheren Steuerbelastung, so kann er die Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung angeben, so dass dann die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen erfolgt. Zur Abführung der Kirchensteuer ist gegenüber den Banken zu erklären, welcher Konfession der Steuerpflichtige angehört. Nicht unter die Abgeltungsteuer fallen Zinsen und Einnahmen aus stillen Beteiligungen, wenn Gläubiger und Schuldner nahe stehende Personen sind oder ein Gesellschafter (oder eine ihm nahe stehende Person) zumindest mit 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

Ø Für Leistungen aus Lebensversicherungen, bei denen nach geltendem Recht nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beträgen als Ertrag anzusetzen ist, ist die Abgeltungssteuer nicht anwendbar. Für diese Erträge verbleibt es bei der Regelbesteuerung.

Ø Die Besteuerung der Spekulationsgeschäfte wird neu geregelt. Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften werden – unabhängig von der Beteiligungshöhe – als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst. Damit wird einerseits eine Einbeziehung in die Abgeltungsbesteuerung ermöglicht, andererseits aber auch ein Wegfall der bisherigen Spekulationsfrist von einem Jahr erreicht. Die Neuregelung gilt aber erst für Verkäufe von Anteilen, die nach dem 31.12.2008 erworben worden sind. Gleiches gilt auch für Optionsgeschäfte und andere Termingeschäfte.

Ø Für private Anleger wird ein Sparer-Pauschbetrag für die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. v. 801 EUR eingeführt (Zusammenfassung von Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag). Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Ø Die Spekulationsfrist für Immobilien bleibt mit 10 Jahren unverändert. Für andere Wirtschaftsgüter (nicht für die dann als Einkünfte aus Kapitalvermögen geltenden Wertpapiere u. ä. Finanzinnovationen) verbleibt es bei einem Jahr Spekulationsfrist. Werden aus einem solchen Gegenstand Einkünfte erzielt, verlängert sich die Spekulationsfrist auf 10 Jahre. Die Freigrenze wird auf 600 EUR angehoben.

Wichtig: Der Kabinettsbeschluss hat den Referentenentwurf vom Februar 2007 schon in verschiedenen Punkten verändert. Es ist aber noch mit weiteren Änderungen zu rechnen, insbesondere ist schon politisch gefordert worden, die Forschung und Entwicklung noch weiter zu fördern. Ob dies unbedingt dann im Rahmen der Unternehmensteuerreform erfolgen muss, bleibt abzuwarten.