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31.01.2007: Erbschaftsteuer ist verfassungswidrigDie derzeitige Erbschaftsteuer verstößt gegen das Grundgesetz und muss bis spätestens 2009 geändert werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Die Entscheidung hat Auswirkung auf Millionen von Bundesbürgern. Die Erhebung der Erbschaftsteuer mit ihren einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erbes sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, hieß es in der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichts vom Mittwoch. Der Gesetzgeber müsse die Steuer bis spätestens 2009 neu regeln. Bis dahin gelten dem Gericht zufolge die alten Regelungen fort. Die Karlsruher Richter klärten die grundsätzliche Frage, ob Erben von Immobilien oder Betrieben weiterhin weniger Steuern bezahlen müssen als Erben von Aktien oder Barvermögen. Die Entscheidung betrifft nach Einschätzung von Experten Millionen von Bundesbürgern. Auslöser des Verfahrens ist ein Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom Juni 2002. Die obersten Finanzrichter sahen ebenfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer steht alleine den Bundesländern zu. 2006 spülte sie den Finanzämtern rund 3,8 Mrd. Euro in die Kassen. Damit hat sich ihr Aufkommen dem Statistischen Bundesamt zufolge binnen zehn Jahren verdoppelt. In dem konkreten Fall, der dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt worden war, hatte eine Erblasserin eine Wohnung gekauft, war aber vor dem Eintrag ins Grundbuch gestorben. Das Finanzamt hatte argumentiert, der Erbin sei nur die Anwartschaft auf die Wohnung überlassen worden, nicht die Wohnung selbst. Es besteuerte den Kaufpreis und nicht den 40 Prozent niedrigeren Ertragswert der Wohnung. Dagegen hatte die Frau geklagt. Das Gesetz dürfte auch Auswirkungen auf das von der Großen Koalition geplante Gesetz zur leichteren Unternehmensnachfolge haben. Es liegt auf Eis, weil Bundesrat und Bundesregierung zunächst die Entscheidung aus Karlsruhe abwarten wollten. Das Gesetz sieht vor, dass Erben die Steuerschuld auf produktives Betriebsvermögen in einem Zeitraum von zehn Jahren gestundet wird, wenn sie die Firma in vergleichbarem Umfang fortführen. Dabei spielt auch eine Rolle, ob sie die Arbeitsplätze erhalten. | ![]() | |||||||||||||||||||||||