zurück zur Übersicht
 

Steuerliche Neuregelungen 2006 – 2008: Stand der Gesetzgebung und geplante Einzelmaßnahmen (Stand: 15.12.2005)

Sowohl die Inhalte der einzelnen Gesetzentwürfe als auch die Zeitpläne zu deren Umsetzung wurden in dieser Woche noch in einzelnen Punkten geändert. Der folgende Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens und die geplanten Neuregelungen.


1. Zweistufiger Fahrplan zur Verabschiedung der Neuregelungen für 2006
Die letzte Sitzung des Bundesrats findet am 21.12.2005 statt. Es ist nicht möglich, bis dahin für alle für 2006 geplanten Neuregelungen das Gesetzgebungsverfahren abzuschließen. Dies geschieht nur für die folgenden Änderungen, die in drei Gesetzentwürfen enthalten sind:

„Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage“ (Drucksache 16/108): Abschaffung der Eigenheimzulage zum 1.1.2006
„Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen“ (Drucksache 16/107): Rückwirkende Abschaffung der Steuersparfonds zum 11.11.2005
„Entwurf eines Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm“(Drucksache 16/105): Aufhebung der begrenzten Steuerbefreiung für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 3 Nr. 9 EStG); Streichung der Steuerfreiheit für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, z. B. nach dem Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz (§ 3 Nr. 10 EStG); Streichung der begrenzten Steuerfreiheit für Heirats- und Geburtshilfen (§ 3 Nr. 15 EStG, jeweils 315 EUR); Abschaffung der degressiven Abschreibung für Mietwohngebäude (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c EStG) für Neufälle und Abschaffung des möglichen Abzugs von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG).
Die 1. Lesung im Bundestag für diese Gesetzesvorhaben erfolgte Anfang Dezember. Nach der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss am 8.12.2005 und der 2./3. Lesung im Bundestag am 15.12.2005 ist die abschließende Beratung im Bundesrat für den 21.12.2005 angesetzt. Die Zustimmung des Bundesrats gilt als gesichert.

Wichtig: Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung vom 7.12.2005 noch Änderungen gegenüber den bisherigen Gesetzentwürfen vorgenommen. Die Änderungen betreffen vor allem die Übergangsregelung zur Steuerbefreiung von Abfindungen, die erweitert wurden. Abfindungszahlungen, die aus ihrem Arbeitsverhältnis Entlassenen bis Ende 2007 (bisher: 2006) zufließen, sollen auch dann steuerfrei bleiben, wenn zum Jahresende 2005 wegen der Abfindung eine Klage anhängig ist. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen sollen zudem steuerfrei bleiben, wenn sie bis Ende 2007 und nicht wie zunächst geplant bis Ende 2006 ausgezahlt werden. Von der Steuerfreiheit sollen ferner Zeitsoldaten profitieren, die ihren Dienst vor dem Jahr 2006 angetreten haben und deren Übergangsbeihilfen vor dem 1. 1. 2009 ausgezahlt werden. Nicht geändert wurden hingegen die ebenfalls umstrittenen Regelungen zum nur mehr teilweisen Abzug von Steuerberatungskosten (zu Einzelheiten siehe Tz. 2.1).

Ebenfalls geändert hat sich der Zeitplan für diejenigen Änderungen, die in diesem Jahr nicht mehr verabschiedet werden. Diese sollten ursprünglich noch in diesem Jahr als Kabinettsbeschluss veröffentlicht werden, im nächsten Jahr verabschiedet und überwiegend rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft treten. Der Zeitplan hat sich wie folgt verschoben:

Die Vorhaben sollen in einer Kabinettsklausur am 9. und 10.1.2006 gebündelt beraten werden. Grund: Die Koalition hat sich noch nicht auf alle Punkte abschließend geeinigt. Streitpunkte sind vor allem die Höhe der Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten und der Umfang, in dem private Aufwendungen für Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen abgesetzt werden können.
Laut den uns vorliegenden Gesetzentwürfen sollen die Regelungen nun erst „am Tag nach der Verkündung des Gesetzes“ in Kraft treten und nicht rückwirkend zum 1.1.2006. Der genaue Termin ist noch offen, wird aber voraussichtlich nicht in den ersten Januarwochen liegen. Umsatzsteuerliche Änderungen sollen teils erst zum 1.7.2006 in Kraft treten. Bisher war geplant, dass die meisten der Neuregelungen rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft treten.
Die Neuregelungen sind in einem „belastenden“ und einem „entlastenden“ Gesetzentwurf enthalten:

Die Belastungen enthält der „Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen“,
die Entlastungen der „Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung“.


2. Die steuerlichen Neuregelungen 2006 – 2008 im Überblick

2.1 Geplante Neuregelungen ab 2006, die noch in diesem Jahr verabschiedet werden sollen (Bundesratssitzung am 21.12.2005)
2.1.1 Aus für Steuersparfonds
Endgültig vorbei ist es mit den Steuersparfonds (§ 15b EStG). Die Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus Steuerstundungsmodellen, denen ein Steuerpflichtiger nach dem 10.11.2005 beitritt oder für die nach diesem Zeitpunkt mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. Künftig sollen bei Neuabschlüssen Verluste aus solchen Fonds nur noch mit den positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden können. Betroffen sind insbesondere Verluste aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen, New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds. Nicht betroffen sind Private Equity und Venture Capital Fonds, da diese ihren Anlegern konzeptionell keine Verluste zuweisen („Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen“, Drucksache 16/107).
TIPP: Wer nach dem 10.11.2005 im Vertrauen auf einen späteren Anwendungszeitpunkt für die Gesetzesänderung ein Steuerstundungsmodell gezeichnet hat, sollte prüfen, ob er von einem Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann.

2.1.2 Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage wird ab dem 1.1.2006 entfallen. Nur Bauherren, die vor dem 1.1.2006 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor diesem Datum den notariellen Vertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, haben noch Anspruch auf die Zulage über den gesamten Förderzeitraum von 8 Jahren. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Anspruchsberechtigte, denen bereits eine Eigenheimzulage gewährt wird, erhalten diese auch weiterhin bis zum Ende des Förderzeitraums („Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage“, Drucksache 16/108).
WICHTIG: Die Förderung eines Folgeobjekts ist ausgeschlossen. Wer im 8-jährigen Förderzeitraum umziehen muss, kann für die verbleibenden Förderjahre keine Zulage zugunsten einer neu erworbenen Wohnung mehr in Anspruch nehmen. Dies stellten die Koalitionsfraktionen in der Sitzung des Finanzausschusses am 7.12.2005 klar.
HINWEIS: Was Sie als Bauherr beachten müssen, um sich noch die Eigenheimzulage zu sichern, können Sie dem Beitrag „Abschaffung der Eigenheimzulage: „Wie Sie sich die Zulage noch sichern können“ entnehmen. Der Beitrag ist mit Datum vom 29.11.2005 auf www.steuer-office.de“, dem Portal für die Steuerberatung, eingestellt.

2.1.3. Weitere Neuregelungen („Entwurf eines Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm“, Drucksache 16/105):

Abschaffung der Freibeträge für Abfindungen (§ 3 Nr. 9 EStG). WICHTIG: Für Verträge über Abfindungen, Gerichtsentscheidungen oder Entlassungen vor dem 1.1.2006 wird eine Übergangsregelung geschaffen. Diese sieht aus Gründen des Vertrauensschutzes die Weiteranwendung der bisherigen Steuerfreiheit vor, soweit dem Arbeitnehmer die Zahlung vor dem 1.1.2008 (NEU! Bisheriger Gesetzentwurf: 1.1.2007) zufließt. Dies bedeutet, dass Verträge über Abfindungen in diesem Jahr abgeschlossen werden müssen bzw. eine Klage anhängig ist, um die bisherigen Freibeträge nutzen zu können. Die Auszahlung kann in 2006 oder 2007 erfolgen.
Die endgültige Gesetzesformulierung wird voraussichtlich wie folgt lauten: „§ 3 Nr.9 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1.Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31.12.2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1.Januar 2008 zufließen“.
HINWEIS: Als besonderen Service haben wir Ihnen unter http://www.haufe.de/abfindung exklusiv einen Aufhebungsvertrag als kostenlosen Download bereitgestellt. Die Vorlage können Sie in Ihre Textverarbeitung übernehmen und individuell anpassen.
Abschaffung der Steuerfreiheit für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, z. B. nach dem Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz (§ 3 Nr. 10 EStG). NEU: Gegenüber dem bisherigen Gesetzentwurf erfolgt Verlängerung der Frist um 1 Jahr auf 2008 und die Einbeziehung der Zeitsoldaten.
Die endgültige Gesetzesformulierung wird voraussichtlich wie folgt lauten: „§ 3 Nr. 10 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für Entlassungen vor dem 1. Januar 2006, soweit die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen, und für die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit vor dem 1.Januar 2009 gezahlte Übergangsbeihilfen, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1.Januar 2006 begründet wurde.“
Streichung der begrenzten Steuerfreiheit für Heirats- und Geburtsbeihilfen (§ 3 Nr. 15 EStG, jeweils 315 EUR).
Die degressive Abschreibung für Mietwohngebäude (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG) wird ab 1.1.2006 entfallen.
TIPP: Maßgebend dürfte der Zeitpunkt der Bauantragstellung noch in 2005 sein, um die bisherige Regelung zu sichern.
Die endgültige Gesetzesformulierung wird voraussichtlich wie folgt lauten: “In § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 wird Buchstabe c wie folgt gefasst: „c) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils 4 vom Hundert, in den darauf folgenden 8 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert, in den darauf folgenden 32 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert.“
Streichung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten ab 2006 (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Der Werbungskostenabzug ist davon nicht betroffen. Die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der Kapitalerträge oder der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können somit weiterhin als Werbungskosten angesetzt werden. Auch der Betriebsausgabenabzug bleibt von der Neuregelung unberührt. Das Steuerberaterhonorar für das Ausfüllen der Anlage KIND oder des Mantelbogens, der u. a. die Ausbildungs- oder Unterhaltskosten enthält, ist dem privaten Bereich zuzuordnen und ab 2006 nicht mehr absetzbar. Bisher waren dies Sonderausgaben des Steuerpflichtigen.
TIPP: Steuerberatungsleistungen, die keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, sollten noch in diesem Jahr abgerechnet und bezahlt werden.
Diese geplante Regelung ist heftig umstritten. Verbände, Kammern und Gewerkschaften fordern, dass Steuerberatungskosten weiterhin als Sonderausgaben abzugsfähig sein sollen. NEU: Der Finanzausschuss hat jedoch in seiner Sitzung vom 7.12.2005 keine Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen.

2.2 Mögliche Neuregelungen, die in 2006 verabschiedet werden und in Kraft treten
Der Zeitplan für diese Neuregelungen hat sich geändert (siehe dazu im Einzelnen Tz.1). Die Vorhaben sollen in einer Kabinettsklausur am 9. und 10.1.2006 gebündelt beraten werden und „am Tag nach der Verkündung des Gesetzes“ in Kraft treten. Der genaue Termin ist noch offen, wird aber voraussichtlich nicht in den ersten Januarwochen liegen. Umsatzsteuerliche Änderungen sollen teils erst zum 1.7.2006 in Kraft treten. Bisher war geplant, dass die meisten der Neuregelungen rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft treten.

Die Neuregelungen sind in einem „belastenden“ und einem „entlastenden“ Gesetzentwurf enthalten:

Die Belastungen enthält der „Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen“,
die Entlastungen der „Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung“.
Die folgende Übersicht enthält nach Steuerarten gegliedert die geplanten Änderungen. Enthalten sind auch diejenigen möglichen Änderungen, die nicht in den beiden Gesetzentwürfen enthalten sind, aber im Rahmen der Koalitionsverhandlungen diskutiert wurden; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie nochmals auf die Tagesordnung kommen. Der Zusatz – GE – hinter der jeweiligen Maßnahme bedeutet, dass die Änderung in einem der beiden Gesetzentwürfe enthalten ist. Soll eine Regelung erst am 1.7.2006 und nicht am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft treten, ist dies ebenfalls vermerkt.

2.2.1 Einkommensteuer


Bei der Einkommensteuer sind insbesondere die folgenden Änderungen möglich:


Die Steuerfreiheit der Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge soll unverändert erhalten bleiben. Die Sozialversicherungspflicht soll jedoch bereits ab 25 EUR Stundenlohn bestehen (§ 3b EStG). Damit weicht das Sozialversicherungsrecht vom Steuerrecht ab.
Anpassung der Einnahmen-Überschussrechnung: Anschaffungskosten für Wertpapiere o. ä. können erst im Zeitpunkt der Veräußerung abgezogen werden (§ 4 Abs. 3 EStG). – GE –
Zur besseren Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Beruf können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten künftig bis zu einem Betrag von 1.000 EUR je Kind wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 4f EStG). – GE -
Verpflichtung zur Bildung von Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG). – GE –
Die bei der Veräußerung eines Binnenschiffes aufgedeckten stillen Reserven können künftig auf erworbene Binnenschiffe übertragen werden. Die Regelung des § 6b EStG wird insofern erweitert. – GE –
Änderung bei der Firmenwagenbesteuerung: Die Besteuerung der privaten Nutzung von Firmenwagen unter der Anwendung der 1 %-Regelung wird auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt, d. h. betriebliche Nutzung mit mehr als 50 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). – GE –
Schulgeldzahlungen sollen nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig sein (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). TIPP: Fällige Zahlungen sollten noch in diesem Jahr geleistet werden.
Die degressive AfA soll ab 1.1.2006 bis zum 31.12.2007 von 20 % auf 30 % angehoben werden und maximal das 3-fache der linearen AfA betragen; danach wird sie im Rahmen der Unternehmenssteuerreform reduziert. TIPP: Es kann sich daher anbieten, Investitionen erst 2006 zu tätigen und hierfür noch in 2005 eine Ansparabschreibung zu bilden. Sind die Wirtschaftsgüter bereits bestellt, sollte darauf geachtet werden, dass sie nach dem 31.12.2005 ausgeliefert werden. – GE –
Private Aufwendungen für Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen im Haushalt sollen von der zu zahlenden Einkommensteuer begrenzt abziehbar sein. Der Abzug ist bei Modernisierungsmaßnahmen auf 20 % der Ausgaben (nur Arbeitskosten), begrenzt auf einen Höchstbetrag von 3.000 EUR, abzugsfähig, somit also maximal auf 600 EUR (§ 35a EStG). Voraussetzung dafür ist die Vorlage einer Rechnung und der Nachweis der Zahlung auf das Konto des Erbringers. – GE –
Erfassung einer verbrauchenden Überlassung von Rechten als inländische Einkünfte bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Beschränkte Steuerpflicht für Einkünfte des Bordpersonals von Flugzeugen (§ 49 Abs. Nr. 4 EStG).
Das Reisekosten- und das Spendenrecht werden reformiert.
2.2.2 Umsatzsteuer

Die Umsatzgrenze von 500.000 EUR für die Ist-Besteuerung wird in den neuen Bundesländern über das Jahr 2006 hinaus bis Ende 2009 fortgeführt. In den alten Bundesländern wird die Umsatzgrenze ab 2006 von 125.000 EUR auf 250.000 EUR verdoppelt (§ 20 UStG). Diese Änderung soll ab 1.7.2006 gelten. – GE –
Der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nach § 13b UStG soll ab 1.7.2006 auf Gebäudereinigungsfirmen erweitert werden. – GE –
Besteuerungslücken insbesondere von Spielen und Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und im Bereich des unerlaubten Glücksspiels sollen geschlossen werden. – GE –
2.2.3 Erbschaftsteuer

Betriebsübergänge sollen bis spätestens Ende 2006 erleichtert werden. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer soll über 10 Jahre lang gestundet und pro Jahr der Betriebsfortführung mit 10 % erlassen werden.
Wegfall des Freibetrags und des Bewertungsabschlags für gewerblich geprägte Personengesellschaften (§ 13a ErbStG). Künftig wird die Verlagerung von Privatvermögen in das Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG nicht mehr steuerlich gefördert.
2.2.4 Sonstige Änderungen

In den neuen Bundesländern wird die Investitionszulage unter Konzentration auf wachstumsrelevante und arbeitsplatzschaffende Investitionen fortgeführt.
Die Tatbestandsmerkmale von Ordnungswidrigkeiten in der Abgabenordnung (§ 379 AO) soll ausgeweitet werden (Weitergabe von Tankbelegen). – GE –
Geplant sind der Abbau von Statistik-, Nachweis-, Dokumentations- und Buchführungspflichten und die Vereinheitlichung von Schwellenwerten z.B. im Bilanz- und Steuerrecht.
Neue Bewertungsgrundsätze für Biokraftstoffe ab 1.7.2006.


3 Geplante Neuregelungen ab 2007


3.1 Einkommensteuer
Aufhebung der Steuerfreiheit für Bergmannsprämien (§ 3 Nr. 46 EStG).
Streichung der steuerfreien Auslandszuschläge (§ 3 Nr. 64 EStG).
Einschränkungen bei der Abzugsfähigkeit von Geschenkaufwendungen und Bewirtungskosten (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 und 2 EStG).
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur noch abzugsfähig, wenn dort der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit liegt (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).
Abschaffung der Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen und deren Auflösung innerhalb von 3 Jahren (§ 5 Abs. 4 EStG).
Das Lifo-Verfahren bei der Vorratsbewertung wird abgeschafft (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG); statt dessen Ansatz mit dem Durchschnittswert.
Die Pendlerpauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer und Arbeitstag wird erst ab dem 21. Entfernungskilometer berücksichtigt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Im Gegenzug soll der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR beibehalten werden (§ 9a Nr. 1 EStG). Offen ist, ob der Aufwand für öffentliche Verkehrsmittel weiterhin abziehbar ist, selbst wenn sich diese Kosten auf die ersten 20 Entfernungskilometer beziehen.
Abschaffung der Steuerfreiheit für Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG).
Der Sparerfreibetrag wird für Ledige von 1.370 EUR auf 750 EUR und für Verheiratete von 2.740 EUR auf 1.500 EUR gesenkt (§ 20 Abs. 4 EStG).
Private Veräußerungsgewinne bei vermieteten Immobilien und Wertpapieren sollen pauschal mit 20 % besteuert werden. Die Spekulationsfristen von einem Jahr und 10 Jahren sollen entfallen (§ 23 EStG).
Einschränkung des Kindergeldes bzw. der steuerlichen Freibeträge für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 32 EStG).
Einführung eines Elterngeldes als einkommensabhängige Leistung für die Eltern neugeborener Kinder, wobei ein Elternteil 67 % des letzten Nettoeinkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich erhalten soll. Für geringverdienende Eltern soll eine Mindestleistung gelten.
Für Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen von 250. 000 EUR / 500.000 EUR wird der Höchststeuersatz auf 45 % angehoben; dieser Zuschlag gilt nur für nichtgewerbliche Einkünfte (§ 32a EStG).
Die Pauschalabgabe bei Mini-Jobs von 25 % soll auf 30 % angehoben werden (§ 40a Abs. 2 EStG).
3.2 Sonstige Änderungen

Die Umsatzsteuer wird von 16 % auf 19 % erhöht, der ermäßigte Steuersatz von 7 % bleibt unverändert.
Die Versicherungsteuer wird um 3 Prozentpunkte auf 19 % erhöht.
Die Steuerklassen sollen abgeschafft und durch ein Anteilssystem ersetzt werden. Damit zahlt jeder Ehegatte soviel Lohnsteuer, wie es seinem Anteil am gemeinsamen Bruttolohn entspricht.
Durch Anhebung der Umsatzgrenze von 350.000 EUR auf 500.000 EUR wird die Einnahmen-Überschussrechnung ausgeweitet (§ 141 AO).
Die Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit Partikelfiltern soll steuerlich gefördert werden.


4 Geplante Neuregelungen ab 2008
Unternehmenssteuerreform mit einer Vereinheitlichung der Besteuerungsgrundlagen für Kapital- und Personengesellschaften. Möglich ist die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 19 % und die Reduzierung der degressiven AfA.
Bei der Umsatzsteuer Einführung einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, d.h. das „Reverse-Charge-Modell“ soll erweitert werden.
Fortentwicklung der Gewerbesteuer im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Fortentwicklung der Unternehmenssteuerreform. Die Gewerbesteuer soll dabei durch eine kommunale Unternehmenssteuer mit Hebesatz der Gemeinden ersetzt werden. Nicht auszuschließen ist, dass die Kürzungs- und Hinzurechnungsbeträge entfallen.
Die Grundsteuer soll mit dem Ziel der Vereinfachung neu geregelt werden.
Senkung des Steuererklärungs- und Veranlagungsaufwands durch Ausbau der elektronischen Datenübermittlung. Bei Arbeitnehmern soll die Abgabe einer Steuererklärung überflüssig werden.
Neuformulierung des Einkommensteuerrechts.