| ||||||||||||||||||||||||
Bemessungsgrundlage für 1 v.H.-Regelung umfasst auch Aufpreis für ein SatellitennavigationsgerätBFH, Urteil v. 16.2.05, VI R 37/04 (veröffentlicht am 22.6.05) Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten nach der 1 v.H.-Regelung ist auch bei Arbeitnehmern der inländische Bruttolistenpreis einschließlich des darin enthaltenen Aufpreises für ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät. Einem Arbeitnehmer (A) wurde im Rahmen seiner Tätigkeit vom Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug überlassen, das auch privat genutzt werden durfte. Das Fahrzeug war mit einem Navigationsgerät ausgerüstet, das mit dem sog. Global Positioning System (GPS) arbeitet. Das FA legte bei der Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung nach der sog. 1 v.H.-Regelung den Bruttolistenpreis des PKW zugrunde, in dem auch der auf das Navigationsgerät entfallende Aufpreis von 6 522 DM enthalten war. A war der Ansicht, die Anschaffungskosten für das Navigationsgerät müssten aus der Bemessungsgrundlage ausgenommen werden, weil es sich insoweit um ein Telekommunikationsgerät i. S. des § 3 Nr. 45 EStG handele, dessen Gebrauchsüberlassung durch den Arbeitgeber steuerfrei sei. Das FG gab seiner Klage statt. Der BFH gab hingegen dem FA Recht. Bemessungsgrundlage für die Nutzungsvorteile ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG der inländische Listenpreis zuzüglich der Kosten für werkseitige Sonderausstattungen. Dazu gehört auch das Navigationsgerät. Wegen des vereinfachenden und typisierenden Charakters der Bewertung nach der 1 v.H.-Regelung ist es nicht zulässig, einzelne Ausstattungsmerkmale von der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs selbst zu trennen. Denn besteuert wird die private Nutzung des konkreten Fahrzeugs insgesamt. Ob das Navigationsgerät ein Telekommunikationsgerät i. S, des § 3 Nr. 45 EStG ist oder nicht kann offen bleiben, weil es kein eigenständisches Wirtschaftsgut ist, dessen Nutzbarkeit getrennt von der des Fahrzeugs bewertet werden könnte. Mit dieser Auslegung stellt der BFH sicher, dass bei Arbeitnehmern die private Nutzung eines betrieblichen PKW nicht anders zu ermitteln ist als im Rahmen anderer Einkunftsarten. Denn § 3 Nr. 45 EStG gilt nur für Arbeitnehmer | ![]() | |||||||||||||||||||||||