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USt-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen wieder in Papierform zulässigNordrhein-Westfalen setzt Pflicht zur elektronischen Abgabe aus Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen stellt in einem Erlass vom 6.4.2005 klar, dass Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen künftig auch wieder in Papierform abgegeben werden können. Sanktionen wie Schätzungen, Verspätungszuschläge und Zwangsgelder gegen Steuerpflichtige, die entgegen § 41a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG und § 18 Abs. 1 UStG ihre (Vor-) Anmeldungen in Papierform abgegeben haben, sind unzulässig. Damit stellt sich das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen gegen ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29.11.2004 (BStBl 2004 I S. 1135), welches Ausnahmen für die elektronische Übermittlung nur bis zum 31.3.2005 begrenzt bzw. für Härtefälle vorsieht. Die Referatsleiter Abgabenordnung der obersten Finanzbehörden der Länder sind mehrheitlich zu der Auffassung gekommen, dass nach § 150 Abs. 1 AO auch Papieranmeldungen weiterhin rechtsgültige Anmeldungen sind, die keine Sanktionen zur Folge haben dürfen. Auf Dauer ist aber noch eine Klärung der Rechtslage auf Bundesebene erforderlich, um Rechtssicherheit herzustellen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt auch im Hinblick auf die noch nicht geklärten Sicherheitsrisiken bei der elektronischen Übermittlung den Vorstoß des Landes Nordrhein-Westfalen und fordert alle Landesfinanzministerien auf, dem Beispiel aus Nordrhein-Westfalen zu folgen. Pressemitteilung des DStV v. 13.4.05 | ![]() | |||||||||||||||||||||||