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Schenkungsteuer: Geldzuwendung nach Erwerb des Eigentums an einem Grundstück kann mittelbare Grundstücksschenkung seinBFH, Urteil v. 10.11.04, II R 44/02 (veröffentlicht am 19.1.04) 1. Sagt der Schenker dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zu und stellt er ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung, liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung auch dann vor, wenn der Bedachte bereits vor der Überlassung des Geldes Eigentümer des Grundstücks geworden war (Änderung der Rechtsprechung). 2. Ein Grundstück kann aufgrund entsprechender Abreden auch dadurch (mittelbar) geschenkt werden, dass der Schenker dem Bedachten einen ihm zustehenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks unentgeltlich abtritt oder ihm die Mittel für den Erwerb eines solchen Anspruchs gewährt. Ein Ehepaar – A und B – sowie ein weiteres Ehepaar hatten als Gesellschafter einer GbR mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22.10.1991 zum Gesamthandseigentum der GbR einen Rückübertragungsanspruch hinsichtlich eines im Beitrittsgebiet belegenen Grundstücks erworben. Der Kaufpreis sollte mit Eintragung der Käufer als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch fällig werden. Nachdem der Bescheid vom 26.10.1992 über die Rückübertragung des Grundstücks auf die Gesellschafter der GbR unanfechtbar geworden und der darin festgelegte Ablösebetrag am 18.12.1992 hinterlegt worden war, wurden sie Eigentümer des Grundstücks (§ 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 18a Satz 1 VermG). Das Grundbuch wurde am 6.4.1993 durch Eintragung der Gesellschafter als Eigentümer in GbR berichtigt. - B hatte mit schriftlichem Vertrag vom 16.2.1993 von ihrem Ehemann A eine „ehebedingte Zuwendung" in Höhe des im Innenverhältnis der GbR auf sie entfallenden Kaufpreisanteils von 720 000 DM zugesagt erhalten. Sie durfte diesen Betrag nur für den Erwerb des zum Gesamthandseigentum der GbR angeschafften Grundstücks verwenden. Die entsprechende Überweisung von A an B und die Weiterüberweisung an die Verkäufer erfolgten Mitte März 1993. - Das FA beurteilte die Zuwendung des A an B nicht als mittelbare Grundstücksschenkung, sondern als Geldschenkung von 720 000 DM und setzte gegen B Schenkungsteuer in entsprechender Höhe fest. Der BFH ist der Auffassung des FA nicht gefolgt. Für die Frage, was der Schenkungsteuer unterliegt, sei vom Willen des Zuwendenden auszugehen, d.h. davon, was dem Bedachten nach dem Willen des Schenkers geschenkt werden soll. Entscheidend für die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes ist hiernach, wie sich die Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung beim Bedachten darstellt, d.h. worüber der Bedachte im Verhältnis zum Schenker – endgültig ?? tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Dies sei die den steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) darstellende Bereicherung des Bedachten, an die die Wertermittlung gemäß den §§ 11, 12 ErbStG anknüpft. In der Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks könne eine Grundstücksschenkung (sog. mittelbare Grundstücksschenkung) gesehen werden. Dies setze voraus, dass der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker nicht über das ihm ggf. übergebene Geld, sondern (erst) über das Grundstück frei verfügen kann; in diesem Fall sei der Beschenkte nicht um die Geldsumme, sondern erst um das mit den zur Verfügung gestellten Geldmitteln erworbene Grundstück bereichert. Die Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung seien erfüllt, wenn der Schenker dem Bedachten den für den Grundstückskauf bestimmten Geldbetrag bis zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs zusagt (R 16 Abs. 1 Satz 4 ErbStR 2003) und bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellt. – Da im Streitfall nicht feststeht, ob bereits bei Abschluss des Kaufvertrags eine mündliche (oder konkludente) Schenkungsabrede vorlag, hat der BFH den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurückverwiesen. | ![]() | |||||||||||||||||||||||