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Anmietung eines Büroraums durch den Arbeitgeber im Einfamilienhaus des Arbeitnehmers – Werbungskostenabzug

BFH, Urteil v. 16.9.2004, VI R 25/02 (veröffentlicht am 22.12.04)

Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt.

Der Arbeitgeber des Revierförsters A – die niedersächsische Forstverwaltung – hatte zunächst vergeblich versucht, dem A einen geeigneten Raum für Innendienstarbeiten und Publikumsverkehr zur Verfügung zu stellen. Da dies nicht gelang, mietete die Forstverwaltung einen Büroraum im Keller des dem A gehörenden Einfamilienhauses. Der monatliche Mietzins betrug einschließlich einer Pauschale für Schönheitsreparaturen 90 DM. Das Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen, konnte von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gekündigt werden und sollte spätestens mit Ablauf der Amtszeit des A enden. – In seiner Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1997 machte A Aufwendungen für den Büroraum i. H. v. zunächst 6.011 DM (neben weiteren Aufwendungen für Ausstattung, Bürobedarf usw. und abzüglich der monatlichen Zahlungen des Arbeitgebers) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt ließ diese Aufwendungen nur i. H. v. 2.400 DM zum Werbungskostenabzug zu.

Dem ist der BFH nicht gefolgt. Er hat entschieden, dass es sich bei den Zahlungen des Arbeitgebers für das Dienstzimmer im selbstgenutzten Einfamilienhaus des A um Nutzungsentgelte aus der Vermietung von Gebäudeteilen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gehandelt hat. Eine Zahlung, die sich ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des überlassenen Gegenstands darstellt, ist grundsätzlich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen (BFH, Urteil v. 7.6.2002, VI R 145/99, BFHE 199 S. 322, BStBl II 2002 S. 829; Schmidt/Drenseck, EStG, 23. Aufl., § 21 Rz. 1). Zwar hätte die Zahlung für das Büro im Haus des A nach der Subsidiaritätsklausel des § 21 Abs. 3 EStG auch Arbeitslohn sein können, wenn das Nutzungsentgelt den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hätte zugerechnet werden müssen. Das war hier indessen nicht der Fall. Denn die Nutzung des Raums lag nicht in erster Linie im Interesse des Arbeitnehmers, sondern vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Bei dem Dienstzimmer handelte es sich letztlich um ein (externes) Büro des Arbeitgebers. Sowohl die Ausgestaltung der schriftlichen Nutzungsvereinbarung als auch die tatsächliche Nutzung des Raumes im Haus des A waren maßgeblich und objektiv nachvollziehbar von den Bedürfnissen der Forstverwaltung geprägt. – Die für das Dienstzimmer geltend gemachten Aufwendungen sind nach Ansicht des BFH in vollem Umfang als Werbungskosten zu berücksichtigen. Sie fallen nicht unter die für „häusliche Arbeitszimmer“ geltende Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Denn von dieser Abzugsbeschränkung werden solche Räume nicht erfasst, die der Arbeitnehmer aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden, neben dem Dienstvertrag bestehenden Nutzungsverhältnisses seinem Arbeitgeber überlässt und die ihm im Rahmen des Dienstverhältnisses (rück-)überlassen werden (BFH, Urteil v. 20.3.2003, VI R 147/00, BFH/NV 2003 S. 857).