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Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für private Nutzung eines dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gebäudes

Das FG Niedersachsen entschied, dass für die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für den privaten Nutzungsanteil an einer gemischt genutzten Immobilie entsprechend der ertragsteuerlichen Typisierung in § 7 Abs. 4 UStG eine Gebäudenutzungsdauer von 50 Jahren zu Grunde zu legen ist.


Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az. 5 K 351/04) entschieden, dass für die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für den privaten Nutzungsanteil an einer gemischt genutzten Immobilie entsprechend der ertragsteuerlichen Typisierung in § 7 Abs. 4 UStG eine Gebäudenutzungsdauer von 50 Jahren (2 %) zu Grunde zu legen ist.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin im Streitjahr ein Einfamilienhaus errichtet. Teile des Hauses wurden an eine Baufirma gewerblich vermietet. In ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung ordnete die Klägerin das Gebäude insgesamt dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zu. Den privaten Nutzungsanteil versteuerte die Klägerin als unentgeltliche Wertabgabe. Das Finanzamt hatte eine Verteilung der Herstellungskosten auf einen Zeitraum von zehn Jahren vorgenommen.

Das FG gab der Klage statt. Nach Auffassung der Richter sei bei der Ermittlung der unentgeltlichen Wertabgabe für den privaten Nutzungsanteil einer gemischt genutzten Immobilie die Gebäudeabschreibung entsprechend § 7 Abs. 4 UStG mit 2 % der Herstellungskosten zu berücksichtigen. Eine Verteilung der Kosten auf zehn Jahre sei unrealistisch.

Gegen dieses Urteil wurde Revision beim BFH (Az. V R 56/04) eingelegt.