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Bildung gewillkürten Betriebsvermögens bei Einnahmenüberschussrechnung

Mit BFH-Urteilen v. 2.10.2003 - IV R 13/03 (BFH/NV 2004 S. 132) wurde entschieden, dass die Bildung gewillkürten Betriebsvermögen entgegen R 13 Abs. 16 EStR 2003 auch bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG möglich ist. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aber aus, wenn das Wirtschaftsgut zu weniger als 10 v.H. betrieblich genutzt wird. Ergänzend hat die Finanzverwaltung nun mit BMF-Schreiben v. 17.11.2004 - IV B 2 - S 2134 - 2/04 detailliert erläutert, dass der Steuerpflichtige für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen die Beweislast trägt. Als Nachweis ausreichend ist die zeitnahe Aufnahme in ein laufend zu führendes Bestandsverzeichnis oder vergleichbare Aufzeichnungen. Die Aufzeichnungen haben zeitnah, spätestens bis zum Ende des Veranlagungszeitraums zu erfolgen. Die Unterlagen, aus denen sich der Nachweis sowie der Zeitpunkt der Zuführung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen ergeben, sind mit der Einnahmenüberschussrechnung beim Finanzamt einzureichen. Diese Grundsätze werden in allen noch offenen Fällen angewendet.