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BFH: Häusliches Arbeitszimmer - Kosten der GartenerneuerungKosten einer Gartenerneuerung können anteilig als Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zugerechnet werden, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes, zu dem das Arbeitszimmer gehört, Schäden am Garten verursacht worden sind. So der BFH. Der BFH hat in einem am 03.11.2004 veröffentlichten Urteil vom 06.10.2004 (Az. VI R 27/01) folgenden Grundsatz aufgestellt: "Die Kosten einer Gartenerneuerung können anteilig den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zuzurechnen sein, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes, zu dem das Arbeitszimmer gehört, Schäden am Garten verursacht worden sind. Zu berücksichtigen sind allerdings nur diejenigen Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen." Im vorliegenden Fall waren die Kläger Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses, in dem sie für berufliche Zwecke je ein eigenes Arbeitszimmer nutzten. Da seit Ende 1993 auf Grund einer schadhaften Abdichtung des Außenmauerwerks Wasser in den Keller des Einfamilienhauses einsickerte, ließen die Kläger im Streitjahr 1995 eine Ringdränage um das Haus legen. Der dazu erforderliche Bodenaushub wurde im Garten des Einfamilienhauses gelagert. Den Klägern entstanden in diesem Zusammenhang für Baggerarbeiten, Dränagearbeiten und für die Wiederherstellung des Gartens Aufwendungen i. H. v. 64.082 DM. In der Einkommensteuererklärung rechneten die Kläger diese Aufwendungen anteilig den Aufwendungen für die beiden häuslichen Arbeitszimmer zu und machten dementsprechend Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur diejenigen Aufwendungen anteilig, die sich unmittelbar auf die Reparatur des Gebäudes bezogen (Bagger- und Dränagearbeiten). Das FG Münster (Az. 12 K 4743/97, LX 0573290) wies die Klage ab. Der BFH vertrat hingegen die Auffassung, die Revision der Kläger sei begründet. Nach Auffassung der Richter sei das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass Aufwendungen für die Wiederherstellung des Gartens von vornherein nicht zu den Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers gehören können. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt werde. Befinde sich das Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus/ Eigentumswohnung, fallen unter die abziehbaren Aufwendungen dem Grunde nach auch die anteiligen Kosten einer Reparatur des Gebäudes. Werden bei der Reparatur die Außenanlagen des Gebäudes beschädigt, so seien die Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für die Beseitigung solcher Folgeschäden tätigt, ebenfalls anteilig dem häuslichen Arbeitszimmer zuzurechnen. Entscheidend sei dabei, ob für die Arbeiten am Garten die Reparatur des Hauses das auslösende Moment bildet oder ob die Gartenarbeiten nur "bei Gelegenheit" der Hausreparatur erfolgen. Des Weiteren können auch nur diejenigen Aufwendungen berücksichtigt werden, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen. Anders wäre der Fall, wenn der Steuerpflichtige Arbeiten durchführen lassen würde, die über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hinausgehen. Die dadurch entstandenen Kosten seien dann der privaten Vermögenssphäre zuzurechnen. Da aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht hervor geht, inwieweit die auf die Gartenerneuerung entfallenden Aufwendungen tatsächlich durch die Arbeiten an dem Haus der Kläger verursacht worden sind, müsse das FG hierzu im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen treffen und dabei vor allem auch prüfen, ob und inwieweit die geltend gemachten Aufwendungen der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gedient haben. | ![]() | |||||||||||||||||||||||