| ||||||||||||||||||||||||
Zuschläge: „Zuckerl“ des BFH für Sonntag, Feiertag und Nacht„GmbH-Geschäftsführer sind immer im Dienst.“ – dieser Satz hatte Geltung, seit der BFH im Jahre 1997 die Entscheidung getroffen hatte, dass es für einen GmbH-Leiter (anders als für Arbeitnehmer) keine steuerfreien Zuschläge für die Mehrarbeit an Sonn- und Feiertagen oder aber nachts geben kann. Wenn solche Zuschläge gezahlt wurden, so mussten Sie bisher regulär versteuert werden. Bisher? Ja, denn der BFH hat sich – nachdem bereits einige Finanzgerichte die harte Linie aufgeweicht hatten – entschlossen, seine Rechtsprechung zu den steuerfreien Zuschlägen zu ändern. Der Bundesfinanzhof in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 14.7.2004 (Aktenzeichen: I R 111/03) wörtlich: „Zahlt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich zu seinem Festgehalt Vergütungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, so liegt darin nicht immer eine verdeckte Gewinnausschüttung“. In seiner Urteilsbegründung führt der BFH weiter aus, dass die steuerliche Anerkennung solcher Zuschläge gegeben ist, wenn im betriebsinternen Vergleich auch an andere Mitarbeiter Zuschläge gezahlt werden und wenn eine leitungsbefugte Person in der GmbH regelmäßig Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit leisten muss. Fazit: Damit ist zwar den steuerfreien Zuschlägen nicht Tür und Tor geöffnet, aber es zeigt sich doch der Silberstreif des Verständnisses für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in besonderer Situation am Horizont. Der Gesellschafter-Geschäftsführer, der regelmäßig sonntags für die GmbH arbeitet (etwa weil da mehr Ruhe für die Büroarbeit ist), darf sich dafür weiterhin keine Zuschläge steuerfrei genehmigen. Anders sieht es aber aus, wenn es sich – wie im Urteilsfall – um die Tätigkeit des Geschäftsführers einer Bundesautobahn-Raststätten-GmbH oder aber auch um Bäckereien, Nacht- und Bereitschaftsdienste im Pflegebereich, im IT-Service oder ähnlichen Bereichen handelt. Hier erkennt der BFH ausdrücklich die Steuerfreiheit von Zuschlägen an, und dies werden auch die Betriebsprüfer tun müssen. Achtung! Allerdings schützt Sie dieses Urteil nicht davor, dass weiterhin jeder Einzelfall genau geprüft werden wird. Das heißt, um die Annahme der verdeckten Gewinnausschüttung zu vermeiden, müssen die allgemeinen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sein. Es muss also etwa die übliche Arbeitszeit bekannt sein, ein Stundenlohn muss ausrechenbar sein und die Aufzeichnungen über die geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit müssen regelmäßig und zeitnah erfolgen. | ![]() | |||||||||||||||||||||||