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Spekulationsgewinne ab 1999: Aussetzung der Vollziehung beantragen

- Steuerbescheide auf jeden Fall offen halten -

Die Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften von Wertpapieren in den Jahren 1997 und 1998 wurde vom Bundesverfassungsgericht bereits im März 2004 für verfassungswidrig erklärt (Az. 2 BvL 17/02). Trotz Weisung aus dem Bundesfinanzministerium, dass dies für spätere Jahre nicht gelte, stoppte nun das Finanzgericht Brandenburg die Beitreibung von Steuern für Gewinne aus solchen Geschäften auch für die Jahre ab 1999.

Nachdem die Richter des Bundesverfassungsgerichts die Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften von Wertpapieren für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärten, folgerte das Bundesfinanzministerium, dass bisher ruhende Einspruchsverfahren in vergleichbaren Fällen für die Jahre ab 1999 abzuschließen seien. Betroffene Steuerzahler erhielten daraufhin postwendend vorgefertigte Schreiben, in denen sie ihren Einspruch gegen die fragliche Besteuerung zurücknehmen sollten. Mit zwei Verfahren vor dem Bundesfinanzhof versuchten viele Steuerberater, die Chancen für ihre Mandanten zu wahren. Diese beiden Verfahren (Az. IX R 13/03 und IX R 8/04) befassen sich jedoch nicht primär mit Verfassungsfragen und wurden von den Finanzämtern deshalb in aller Regel zur weiteren Offenhaltung der Einspruchsverfahren abgelehnt. Dieser Vorgehensweise gebot das Finanzgericht Brandenburg nun erstmals Einhalt und stellte die Zweifelhaftigkeit der Besteuerung solcher Gewinne für die Jahre ab 1999 fest (Az. 3 V 974/04). In dieser Angelegenheit hat nun der neunte Senat des Bundesfinanzhofs in einem Revisionsverfahren das letzte Wort (Az. IX B 88/04).