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Reformänderungen: Einsprüche sinnvoll ?(Val) Das Haushaltsbegleitgesetz hat vor allem unzählige Kürzungen bei Steuervergünstigungen gebracht, z. B. beim Sparerfreibetrag, bei Abfindungen, beim Personalrabatt, bei der Sachbezugsfreigrenze usw. Diese Änderungen wurden erst im Vermittlungsausschuss vereinbart und waren vorher nicht Teil des Gesetzgebungsverfahrens. Die Vorlage lieferte die Koch-Steinbrück-Streichliste. Aus diesem Grund wurden kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes Stimmen laut, nach denen das Gesetz unrechtmäßig zustande gekommen ist. Nun wird verschiedentlich dazu aufgerufen, gegen den kommenden Steuerbescheid für das Jahr 2004 Einspruch einzulegen. Hierzu nimmt das Bundesfinanzministerium jetzt Stellung und weist die verfassungsrechtlichen Bedenken zurück (BMF-Schreiben vom 12.3.2004, IV D 2 - S 0338 - 13/04): Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 ist verfassungsgemäß zustande gekommen. Die darin umgesetzten Vorschläge der Ministerpräsidenten Koch und Steinbrück zum Subventionsabbau waren Gegenstand der parlamentarischen Beratungen im Haushaltsausschuss (vgl. Bericht des Haushaltsausschusses zu dem Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2004; BT-Drucksache 15/1751, Seite 3 und 4) und im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages. Gewichtige Positionen, wie z.B. die Eigenheimzulage und die Entfernungspauschale, waren bereits im Regierungsentwurf enthalten. Die im Vermittlungsverfahren zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 vorgenommenen Veränderungen hielten sich im Rahmen des Anrufungsbegehrens des Bundesrates und des ihm zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens. Eine Beratung anhand ausformulierter Gesetzentwürfe ist nach der geltenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht erforderlich. Einsprüche, mit denen geltend gemacht wird, das Haushaltsbegleitgesetz 2004 sei nicht verfassungsmäßig zustande gekommen, sind zurückzuweisen. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sind abzulehnen, da keine ernstlichen Zweifel vorliegen und selbst bei Bejahung ernstlicher Zweifel das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten ist als das Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Unabhängig davon, dass Bedenken gegen das verfassungsmäßige Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 nicht begründet sind, kommt insoweit eine vorläufige Festsetzung von Steuern, Prämien und Zulagen schon deshalb nicht in Betracht, weil in der Angelegenheit bisher kein Verfahren bei dem Bundesfinanzhof oder dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist und somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO nicht erfüllt sind. Fazit: Um Einspruch einzulegen, ist es ohnehin jetzt noch zu früh. Zunächst muss einmal die Steuererklärung 2004 abgegeben und der Steuerbescheid abgewartet werden. Nach unseren Recherchen wurde die Koch-Steinbrück-Liste während der Beratungen zum Haushaltsbegleitgesetz tatsächlich im Deutschen Bundestag kurz vorgetragen. Daher ist u.E. fraglich, ob die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Zweifel tatsächlich greifen | ![]() | |||||||||||||||||||||||