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Neues bei den Bewirtungskosten 2004

Nur noch 70 % dürfen Sie als Betriebsausgaben verbuchen


Auch bei den Bewirtungskosten hat der Gesetzgeber für Sie negativ eingegriffen. Seit 2004 dürfen Sie nur noch 70 % statt bisher 80 % der Kosten Gewinn mindernd buchen. Und für den Vorsteuerabzug sind eben diese 70 % die Bemessungsgrundlage. Die restlichen 30 % - inkl. Vorsteuer - sind nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.

Zwar ist die Vorsteuerabzugsbegrenzung bei Bewirtungskosten auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs - noch ist jedoch nichts entschieden. Das Finanzgericht München hat mit seiner Entscheidung vom 13.11.2003 (Az.: 14 K 3488/02) angezweifelt, dass die Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten mit dem EU-Recht vereinbar ist.

Tipp

So können Sie handeln: 100 % Vorsteuern abziehen - Sie müssen das Finanzamt in einem Begleitschreiben auf den höheren Vorsteuerabzug hinweisen. Die Entscheidung des Finanzgerichts ist für das Finanzamt nicht bindend. Sie erhalten einen Umsatzsteuerbescheid mit Kürzung der Vorsteuerbeträge für Bewirtungskosten auf 70%. Gegen diesen Bescheid müssen Sie Einspruch einlegen und beantragen, das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung des EuGH ruhen zu lassen. Stimmt der EuGH dem Finanzgericht zu, erhalten Sie einen geänderten Umsatzsteuerbescheid und die restlichen 30% Vorsteuer