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Maßnahmen aus dem Steueränderungsgesetz 2003

Das Steueränderungsgesetz 2003 (StÄndG 2003) wurde am 7.11.2003 vom Deutschen Bundestag verabschiedet, nachdem in den Gesetzentwurf der Bundesregierung noch Änderungsanträge des Bundesrats eingearbeitet wurden. Danach stand auch der Verabschiedung im Bundesrat am 28.11.2003 nichts mehr im Weg.
Im Einzelnen enthält das StÄndG 2003 folgende Maßnahmen:

Doppelte Haushaltsführung
Die 2-Jahresfrist für die steuerliche Anerkennung einer beruflich veranlassten doppelten Haushalts-führung soll ab dem VZ 2003 und in Fällen, in denen die Einkommensteuerveranlagung für Kalender-jahre vor 2003 noch nicht formell bestandskräftig ist, generell entfallen.

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Ab 2004 wird für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge auf einen Grundlohn abgestellt, der höchstens 50 EUR pro Stunde betragen darf. Dies entspricht einem Monatslohn von etwa 8.000 EUR bzw. einem Jahresarbeitslohn von 100.000 EUR.

Familienleistungsausgleich
Die Günstigerprüfung beim Familienleistungsausgleich soll zur Verwaltungsvereinfachung auf der Grundlage des Anspruchs auf Kindergeld vorgenommen werden. Die Angabe zur Höhe des Kinder-geldanspruchs in der Steuererklärung soll künftig nur noch in Sonderfällen erforderlich sein, z. B. bei Leistungen für Kinder nach ausländischem Recht.

Berücksichtigung von Pflegekindern
Pflegeeltern, die im Auftrag des Jugendamts ein Kind in sog. Familienvollzeitpflege betreuen, müssen zukünftig Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung ihres Pflegekindes einzeln nachweisen, wenn sie für das Kind Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder beanspruchen wollen.

Ausländische Einkünfte
· Der ausländische Sozius einer Sozietät soll ab VZ 2004 mit seinem Gewinnanteil der beschränk-ten Steuerpflicht unterliegen. Das nach dem DBA eingeräumte Besteuerungsrecht wird damit aus-geschöpft.
· Abfindungszahlungen, die der Arbeitgeber bei Auflösung des Dienstverhältnisses zahlt, sollen ab VZ 2004 im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht erfasst werden.

Änderungen für Kapitalanleger
· Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhan-delsbanken werden zur jährlichen Ausstellung einer zusammenfassenden Bescheinigung über sämtliche Wertpapierdepot- und Kontenbestände, Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Spe-kulationsgeschäften mit Wertpapieren und Termingeschäften des Kunden (Steuerpflichtigen) ver-pflichtet.
· Für Einkünfte aus Kapitalvermögen soll diese zusammenfassende Jahresbescheinigung neben die Steuerbescheinigung über anrechenbare Kapitalertragsteuer, Zinsabschlagsteuer und Solidaritäts-zuschlag treten. Die Jahresbescheinigung soll für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer, des Zinsabschlags und des Solidaritätszuschlag künftig ausreichen.

Gesetzliche Regelung des anschaffungsnahen Aufwands
Hinsichtlich der Renovierung von Gebäuden wird die bisherige Verwaltungsauffassung „3 Jahre und 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes“ zur Abgrenzung zwischen anschaffungsnahem Erhal-tungsaufwand und Herstellungskosten gesetzlich normiert. Die Abgrenzung ist nur nach den Grund-sätzen der neuen BFH-Rechtsprechung anzuwenden, wenn mit der Baumaßnahme bis zum 31.12.2003 begonnen wurde und diese innerhalb von 3 Jahren abgeschlossen wird.
Änderungen im Bereich des Lohnsteuerabzugs
Ziel des StÄndG 2003 ist es u. a., die gesetzlichen und technischen Voraussetzungen für ein weitge-hend vollelektronisch abgewickeltes Lohnsteuerverfahren zu schaffen. Dies soll nicht nur für die Lohnsteuer-Anmeldungen gelten, sondern auch für die vom Arbeitgeber auszustellenden Lohnsteuer-bescheinigungen. Im Einzelnen ist Folgendes geplant:
· Ab 2005 soll die Lohnsteueranmeldung grundsätzlich auf elektronischem Wege dem Finanzamt übermittelt werden.
· Das elektronische Übermittlungsverfahren soll auch für die Lohnsteuerbescheinigung anstelle des Ausdrucks in Papierform eingeführt werden.
· Einführung eines Ordnungsmerkmals („eTIN“) zur Übermittlung der im Lohnsteuerabzugsver-fahren erforderlichen Arbeitnehmerdaten an das Finanzamt.
· Abwicklung der Arbeitnehmerveranlagung über ein vollelektronisches Lohnsteuer- bzw. Ein-kommensteuerverfahren.
· Langfristige Einführung der elektronischen Übermittlung von Daten über Lohn- und Einkom-mensersatzleistungen - bei der Mitteilung des Insolvenzgeldes bereits ab 2004.
· In sog. Entsendungsfällen, in denen international tätige Unternehmen Arbeitnehmer in ihre in-ländischen Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten entsenden und das aufnehmende inländi-sche Unternehmen die Arbeitslöhne wirtschaftlich trägt, soll ab 2004 das inländische Unterneh-men zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sein (Doppelbesteuerungsrechtlich steht Deutschland in diesen Fällen das Besteuerungsrecht zu).

Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer
· Lieferungen in ein Verbrauchsteuerlager oder bei nicht verbrauchsteuerpflichtigen Waren in ein Umatzsteuerlager sowie in diesen Lagern bewirkte Lieferungen und Dienstleistungen werden un-ter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gestellt. Der Steueranspruch entsteht erst mit der Ent-nahme aus dem Umsatzsteuerlager.
· Die obligatorischen Pflichtangaben in Rechnungen als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug werden erweitert.
· Die Unternehmer erhalten die Möglichkeit, anstelle der Steuernummer auf den Rechnungen auch die ihnen vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, um so die Erfordernisse an eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung erfüllen zu können.
· Bezüglich der Mindestangaben in Fahrausweisen kommt ab dem 1.1.2004 neu hinzu, dass das Ausstellungsdatum und ein Hinweis auf die Anwendung des § 26 Abs. 3 UStG (grenzüberschrei-tende Beförderung im Luftverkehr) erforderlich sind.
· Die Möglichkeiten zur Ausstellung einer Gutschrift werden erweitert, z. B. kann künftig eine Gutschrift auch bei Abrechnung über steuerfreie Umsätze erteilt werden.
· Auch die Vorschriften zum elektronischen Datenaustausch bei Rechnungen werden ausgedehnt.
· Hinsichtlich der Aufbewahrung von Rechnungen und Rechnungsdurchschriften werden die Vor-schriften der EU in deutsches Recht übernommen. Es wird ein staatenübergreifender Online-Zugriff zur Umsatzsteuerkontrolle bei der Aufbewahrung von elektronischen Rechnungen in an-deren EU-Staaten eingeführt.
· Hinsichtlich der Möglichkeit einer Rechnungsberichtigung bei unrichtigem und unberechtigtem Steuerausweis werden die Voraussetzung verschärft.
· Das in § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG verankerte Vorsteuerabzugverbot bei Reisekosten wird aufge-hoben, ebenso die Vorsteuerabzugsbeschränkung des § 15 Abs. 1b UStG bei privater Mitbenut-zung eines betrieblichen Pkw.
· Der Vorsteuerabzug wird künftig generell nur dann zulässig, wenn der Unternehmer im Besitz einer ordnungsmäßig ausgestellten Rechnung ist.
· Der Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug bei Herstellung von gemischt genutzten Ge-bäuden wird gesetzlich geregelt: Ab 1.1.2004 ist die Vorsteueraufteilung vorrangig nach dem Umsatzschlüssel vorzunehmen.
· Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für den Vorsteuerabzug die Verwendungsabsicht im Zeit-punkt des Leistungsbezugs maßgebend. § 15a UStG wird dahingehend korrigiert, dass diese Vor-steuerberichtigungsvorschrift auch für Zeiträume vor dem 1.1.2002 anzuwenden ist, wenn der Unternehmer den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs auf Grund der von ihm er-klärten Verwendungsabsicht in Anspruch genommen hat und die Nutzung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung mit den für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen nicht übereinstimmt.
· Im Bereich der Forderungsabtretung (Factoring) und des Mietkaufs hochpreisiger Wirtschaftsgü-ter des Anlagevermögens wird der Tatbestand der Umsatzsteuerhaftung erweitert.
· Ab 2005 muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Weg dem Finanzamt übermit-telt werden. Nur in Härtefallen kann die Voranmeldung weiterhin in Papierform abgegeben wer-den.

Änderungen im Verfahrensrecht
· Die Zahlungsschonfrist wird ab dem 1.1.2004 von 5 bisher Tagen auf 3 Tage verkürzt.
· Weil die Finanzverwaltung der Flut von Einsprüchen und Anträgen in Sachen Verfassungswidrig-keit des Haushaltsfreibetrags, der Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten sowie der Höhe des Kinderfreibetrags nicht mehr Herr wird, wird die Abwicklung solcher Einsprüche und Anträge zeitlich auf 31.12.2003 begrenzt.
· Für natürliche Personen und wirtschaftlich tätige Personen soll anstelle der Steuernummer ein bundeseinheitliches Ordnungsmerkmal eingeführt werden, und zwar die Steueridentifikations-nummer für natürliche Personen und die Wirtschafts-Identifikationsnummer für sonstige wirt-schaftlich tätige Steuergebilde.

Sonstige Änderungen
· Investitionszulage: Die Förderung betrieblicher Investitionen, die nach dem 31.12.2003 begonnen werden, steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des nationalen Förderrahmens durch die Kommission der EG. Die Voraussetzung hierfür werden im StÄndG 2003 geschaffen. Insbeson-dere sind Anpassungen an die sektorspezifischen Sonderregelungen für die Stahlindustrie, Kraft-fahrzeug- und Kunstfaserindustrie erforderlich.
· Anpassung der Ansparrücklage für Existenzgründer im Bereich der sensiblen Sektoren „Stahl-, Kraftfahrzeug- und Kunstfaserindustrie“ sowie „Fischerei“ und „Aquakultur“.