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Nichtberücksichtigung ausländischer Verluste aus Vermietung und Verpachtung

Der I. Senat des BFH hat mit Beschluss v. 13.11.2002 - I R 13/02 dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: (1) Widerspricht es Art. 43 und Art. 56 EG, wenn eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die hier Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, in Deutschland Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die in einem anderen Mitgliedstaat entstehen, bei der Einkommensermittlung nicht abziehen kann? (2) Für den Fall, dass diese Frage zu verneinen ist: Widerspricht es Art. 43 und Art. 56 EG, wenn die erwähnten Verluste nicht im Wege des sog. negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden können?