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Vermittlungsausschuss erzielt Kompromiss beim SteuervergünstigungsabbaugesetzDie Eichel`sche Giftliste ist vom Tisch. In einer nächtlichen Sitzung am 9.4.2003 hat sich der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat auf einen Steuerkompromiss geeinigt, wonach es nur bei der Körperschaftsteuer Änderungen gibt. Damit sind die rd. 40 Einzelmaßnahmen, die der Bundestag am 21.2.2003 mit dem Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen verabschiedet hatte, wie z. B. Verschärfungen bei der Eigenheimzulage und der Firmenwagenbesteuerung, gescheitert. Der Vermittlungsausschuss hat sich hauptsächlich auf die Festigung der Körperschaftssteuer-Einnahmen geeinigt, die in den vergangenen Jahren weggebrochen waren und erhebliche Lücken in die öffentlichen Kassen aufgerissen hatten. Im Einzelnen sieht der Einigungsvorschlag folgende Änderungen vor: Noch bestehendes Körperschaftsteuerguthaben soll durch Einführung eines 3-jährigen Moratoriums und anschließend ausschüttungsabhängiger jährlich begrenzter Guthabenerstattung gestreckt werden. Dieses Moratorium soll am 1.1.2003 bzw. mit dem Ende des abweichenden Wirtschaftsjahrs im Laufe des Jahres 2003 beginnen und am 31.12.2005 enden. Das alte Recht soll aus Vertrauensschutzgründen noch für solche Gewinnausschüttungen gelten, die bereits vor der Veröffentlichung der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses erfolgt sind (unbegrenzte Erstattung). Nach dem Ende des Moratoriums wird das Körperschaftsteuerguthaben abhängig von den jährlichen ordentlichen Gewinnausschüttungen im Verhältnis eins zu sechs erstattet. Diese Guthabenerstattungen werden zusätzlich dadurch begrenzt, dass jährlich nur der Bruchteil des Gesamtguthabens ausgezahlt werden kann, der bei einer fiktiven, linearen Verteilung des Guthabens auf die Restlaufzeit bis 2019 entfiele. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das Körperschaftsteuerguthaben bei Vornahme entsprechender Gewinnausschüttungen in vollem Umfang zur Auszahlung gelangt. Die Verfallsfrist für die Körperschaftsteuerminderung und die Körperschaftsteuererhöhung wird um drei Jahre auf 2019 verlängert. Die rückwirkende Anerkennung einer Organschaft bereits für das laufende Wirtschaftsjahr, wenn in diesem ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen und bis zum folgenden Wirtschaftsjahr durch Eintragung im Handelsregister wirksam wird, soll künftig abgeschafft werden. Die Organschaft gilt zukünftig erst für das Wirtschaftsjahr, in dem der Gewinnabführungsvertrag ins Handelsregister eingetragen wird. Die so genannte Mehrmütterorganschaft soll zukünftig nicht mehr anerkannt werden. Nach geltendem Recht ist eine Organschaft steuerlich unter anderem nur dann anzuerkennen, wenn der Gesellschafter die Mehrheit der Anteile an der Gesellschaft besitzt. Schließen sich mehrere Anteilseigner, die für sich nicht diese Voraussetzung erfüllen, formal zu einer so genannten Willensbildungs-GbR zusammen, die für sich rechnerisch die Mehrheit der Anteile besitzt, kommt es im Ergebnis zur Anerkennung der Organschaft im Verhältnis zu diesen Anteilseignern. Solche Gestaltungen sollen zukünftig ausgeschlossen sein. Verluste aus stillen Gesellschaften und stillen (Unter-) Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte eine Kapitalgesellschaft ist und als Mitunternehmer anzusehen ist, sollen nur noch mit Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechenbar sein. Damit sollen Umgehungsgestaltungen auf Grund der Streichung der Mehrmütterorganschaft verhindert werden. Betroffen von der Beschränkung der Verlustverrechnung sind also nur juristische, nicht dagegen natürliche Personen. Verbundene nationale und internationale Unternehmen sollen zukünftig bei für sich erbrachten Leistungen nachprüfbare Aufzeichnungen führen. Dadurch soll eine ordnungsgemäße Prüfung von Verrechnungspreisen ermöglicht werden. Mutterunternehmen soll zukünftig der Gewerbesteuermessbetrag der Tochterkapitalgesellschaft zugerechnet werden, wenn deren Sitzgemeinde den Gewerbesteuer-Hebesatz von 200 % unterschreitet. Damit soll Gestaltungen wie der aus dem schleswig-holsteinischen Norderfriedrichskoog bekannt gewordenen durch Hinzurechnung des Gewerbeertrags begegnet werden. Bei Personenunternehmen soll bei Gewerbebetrieben in Steueroasen bei einem Hebesatz unter 200 % die Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer versagt werden. Der Einigungsvorschlag umfasst darüber hinaus die Abschaffung des Schutzes vor der Hinzurechnungsbesteuerung durch Doppelbesteuerungsabkommen, die Abschaffung der Begünstigung bestimmter Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter bei der Besteuerungshöhe, die Präzisierung der Definition des aktiven Handels, die Klarstellung des Begriffs "Geschäftsbeziehungen" bei Gewinnberichtigungen zwischen nahe stehenden Unternehmen nach dem Außensteuergesetz sowie die Beseitigung sachlich nicht gerechtfertigter Möglichkeiten der Anrechnung ausländischer Steuern. Die Empfehlung des Vermittlungsausschusses wird nun dem Deutschen Bundestag vorgelegt, der gegebenenfalls ein entsprechend geändertes Gesetz beschließen wird. Diesem geänderten Gesetz muss der Bundesrat zustimmen. Quelle: Pressemitteilung des Bundesrats v. 10.4.2003 | ![]() | |||||||||||||||||||||||